Die gutachterliche Konsistenzprüfung würde Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen er geben. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme der therapeutischen Hilfe, respektive aktuell keiner psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung sowie Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologi-