Auch die Kriterien für eine depressive Episode seien zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung nicht erfüllt gewesen. Die psychovegetative Symptomatik mit Hyperventilation, Zittern und Schwitzen während der Tests könne keiner psychiatrischen Erkrankung zugeordnet werden, sodass diese möglicherweise auch im Rahmen einer Symptomverdeutlichung interpretiert werden könnten. Für eine Panikstörung würde das mit einer Panikattacke einhergehende subjektive Angsterleben fehlen. Zudem sei bei der Klägerin auch ein primärer und sekundärer Krankheitsgewinn (vermehrte Zuwendung und Unterstützung durch Familie und Freunde) zu diskutieren.