Die Zusammenstellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten der Klägerin schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden. Unter diesen Umständen bestünde andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzdialdiagnostisch nicht festgestellt werden können.