Es sei höchst wahrscheinlich, dass die Klägerin bei der Reaktionszeitmessung aggravierte Reaktionen zeigte. Die eklatanten amnestischen Funktionsverluste der Klägerin hätten nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprochen und ihre verlangsamten Reaktionszeiten würden eine Variabilität zeigen, die neuropsychologisch nicht erklärbar sei. Die Zusammenstellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten der Klägerin schliessen.