Die Klägerin hätte bei dem Symptomvalidierungstest Resultate erzielt, die extrem weit unter denen, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen gewesen wären und unterhalb der Ratewahrscheinlichkeit gelegen hätten. Es seien Testergebnisse resultiert, die nicht mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion zu erklären seien. Es sei höchst wahrscheinlich, dass die Klägerin bei der Reaktionszeitmessung aggravierte Reaktionen zeigte.