Dr. sc. Hum. Dipl. Psych. T.________, Neuropsychologin, führte in ihrem ergänzenden Bericht zu den neuropsychologischen Untersuchungsbefunden vom 31. Oktober 2017 aus, die Testergebnisse der Klägerin würden als nicht valide angesehen werden. Da es sich beim Gutachten der Klägerin um eine Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit handle, sei ein substanzieller externer Anreiz gegeben. Die Klägerin hätte bei dem Symptomvalidierungstest Resultate erzielt, die extrem weit unter denen, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen gewesen wären und unterhalb der Ratewahrscheinlichkeit gelegen hätten.