Es hätten keine dazugehörigen klinischen Befunde erhoben werden können. Dr. AQ.________ hätte unter dieser Diagnose selbst die Bemerkung "keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde" erwähnt und widerspreche damit seiner Diagnose eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms. In der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit würde Dr. med. AO.________ den Ausführungen im orthopädischen Teilgutachten des ABI-Gutach- tens entsprechen, das heisst einer zeitlichen und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.