Der übrige Untersuch des Bewegungsapparates, insbesondere des Achsenskelettes einschliesslich der Halswirbelsäule (HWS) sei unauffällig, ohne Funktionseinschränkung und ohne Schmerzprovokation. Die Untersuchung sei begleitet gewesen von einer ordentlichen Kooperation mit aber immer wieder Hinweisen für eine Schmerzverdeutlichung und zeitweise Gegeninnervation sowie Hinweisen für Diskrepanzen und immer wieder Betonungen der Einschränkungen, die nur zum Teil und gering ausgeprägt reproduzierbar gewesen seien. Betreffend HWS hätte er keine reproduzierbaren pathologischen Befunde erheben können.