6.1.2.4Holt das Gericht ein gerichtliches Gutachten ein, so darf es von den Erkenntnissen der sachverständigen Person nur aus triftigen Gründen abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2013 vom 6. November 2013 E. 4 mit Hinweisen). Das Gericht hat bei der Beurteilung des Gutachtens insbesondere zu prüfen, ob es ordnungsgemäss erstellt wurde und der Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig sind.