6.1.2.3Die Klägerin kritisiert das Gutachten und führt insbesondere aus, das Gutachten würde hauptsächlich aus der Zusammenfassung früherer Arztberichte und Gutachten bestehen. Wieso die Klägerin nun plötzlich zu 100 % arbeitsfähig sein solle, werde nur völlig rudimentär und in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Auf die diversen anderen Gutachten, die eine Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden, gehe die Gutachterstelle praktisch nicht ein (act. 160 S. 10). Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte verzichteten jedoch auf Ergänzungsfragen und eine Erläuterung des Gutachtens (act. 149; act. 150).