abläufen und ohne längere Wegstrecken betreffend den Vorfuss links. Dazu gehöre auch die angestammte Bürotätigkeit in der Pharmaindustrie. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Zusammenstellung der Befunde bei der neuropsychologischen Exploration lasse auf ein Aggravationsverhalten der Klägerin schliessen. Daher hätten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden können und würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern.