Als Ergebnis legt das Gutachten dar, dass aus interdisziplinärer Sicht der Endzustand bezüglich der genannten Unfälle der Klägerin schon lange erreicht sei. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Klägerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten respektive Tätigkeiten über der Horizontalen mit den Schultergelenken, ohne monoton stehende Arbeitsabläufe, ohne Arbeiten auf unebenem Boden, ohne kniende Arbeitsabläufe, Ideal mit Wechseln zwischen sitzenden und stehenden Arbeits-