8 S. 2-4 im Verfahren ES 2010 770; act. 15 S. 5-8 im Verfahren ES 2013 221). Der Lebenslauf der Klägerin zeigt demnach, dass die Klägerin seit Eheschluss am tt.mm.1999 bis zur Trennung im mm.2008 jeweils einer Erwerbstätigkeit nachging und dass die Einschränkung ihrer Arbeitstätigkeit während der Ehe auf ihre gesundheitlic hen Beschwerden zurückzuführen ist und nicht etwa auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten bzgl. der Aufgabenteilung während der Ehe basiert (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1).