Per September 2003 begann die Klägerin eine Ausbildung zur Ernährungsberaterin, welche sie aber aufgrund der zu grossen Belastung im Jahr 2006 habe abbrechen müssen. Im Jahr 2008 war die Klägerin für die Dauer von acht Monaten zu 30 % bei der AM.________AG tätig, bei der sie Schulungen durchführte. Schliesslich arbeitete die Klägerin im Jahr 2009 in einer Teilzeitanstellung für die AN.________AG. Nach diesen zwei Teilzeitanstellungen im Jahr 2008 und 2009 ging die Klägerin keiner Arbeitstätigkeit mehr nach. (vgl. act. 1 S. 12 f.; act. 12 S. 4 f. im Verfahren ES 2009 110; act. 8 S. 2-4 im Verfahren ES 2010 770;