Von 2002 bis 2003 absolvierte die Klägerin im Rahmen einer von der IV veranlassten Umschulungsmassnahme ein Nachdiplomstudium in Humanernährung an der AL.________, wobei sie nie auf diesem Beruf arbeitete, da sich bereits während des Studiums gezeigt habe, dass diese komplexe und anspruchsvolle Tätigkeit für ihren Gesundheitszustand nicht geeignet sei. Per September 2003 begann die Klägerin eine Ausbildung zur Ernährungsberaterin, welche sie aber aufgrund der zu grossen Belastung im Jahr 2006 habe abbrechen müssen.