6.1.2 In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob der Klägerin die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. 6.1.2.1Die Klägerin absolvierte an der Universität in AI.________ ein Studium als promovierte Pharmazeutin. Danach arbeitete sie sechs Jahre lang zu 100 % als Managerin in einer Pharmafirma in AJ.________. Als sie 1991 in die Schweiz kam arbeitete sie wiederum vollzeitig als Seite 29/77