Heute besteht die Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Von entscheiden der Bedeutung ist, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Denn höher liegt die Schwelle, wenn es um die Ausdehnung einer bereits b estehenden Teilzeiterwerbstätigkeit geht, weil diese in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg (Urteile des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2; 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3 und 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3).