Dies könne aber nicht dazu führen, dass d er Klägerin von der angerufenen Instanz auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Stattdessen seien der Klägerin Zumutbarkeit und Möglichkeit, sich wieder ins Erwerbsleben einzugliedern, zuzusprechen (act. 61 S. 10 f.; act. 161 S. 17 f.).