geantwortet worden. Zusammengefasst sei die Klägerin also aus Sicht der Gutachter zu 100 % arbeitsfähig. Der Klägerin sei somit aus rechtlicher Sicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ob dies in ihrer früheren beruflichen Tätigkeit als ausgebildete Pharmazeutin und/oder in einer anderen Tätigkeit erfolge, sei nicht entscheidend. Problematisch sei schlicht die fehlende Motivation der Klägerin. Dies könne aber nicht dazu führen, dass d er Klägerin von der angerufenen Instanz auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde.