Auf die Fragen des Gerichts hinsichtlich einer Prognose sei festgehalten worden, dass aus interdisziplinärer Sicht der Endzustand bezüglich der genannten Unfälle schon lange erreicht worden sei. Schliesslich sei auf die Fragen des Gerichts, ob die Klägerin in ihrer früheren beruflichen Tätigkeit als ausgebildete Pharmazeutin und/oder in einer anderen Tätigkeit arbeitsunfähig sei, mit nein Seite 28/77