Bei den beruflichen Massnahmen werde dargelegt, dass solche aus medizinischer Sicht indiziert wären. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der fraglichen Motivation der Klägerin werde die berufliche Wiedereingliederung überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgreich sein. Auf die Fragen des Gerichts hinsichtlich einer Prognose sei festgehalten worden, dass aus interdisziplinärer Sicht der Endzustand bezüglich der genannten Unfälle schon lange erreicht worden sei.