Weiter werde zur Tätigkeit im zuletzt aus geübten Beruf festgehalten, dass die Klägerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Product Managerin in der Pharmaindustrie seit der aktuellen Begutachtung zu 100 % arbeitsfähig sei. Es werde auch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren Verweistätigkeiten bestätigt. Bei den beruflichen Massnahmen werde dargelegt, dass solche aus medizinischer Sicht indiziert wären.