Gemäss Gutachten gebe es keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auf Seite 122 des Gutachtens sei nachzulesen, dass die Klägerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten respektive Tätigkeiten über der Horizontalen mit den Schultergelenken, ohne monoton stehende Arbeitsabläufe, ohne Arbeiten auf unebenem Boden, ohne knieende Arbeitsabläufe, ideal mit Wechseln zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen und ohne längeren Wegstrecken betreffend den Vorfuss links.