Demgegenüber rechnet der Beklagte der Klägerin ein hypothetisches Einkommen an und führt aus, das Gutachten samt Bericht der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde würde an Klarheit nichts zu wünschen übrig lassen. Gemäss Gutachten gebe es keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.