6.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Zur Begründung führt sie aus, ihr sei ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben trotz intensivsten Bemühungen nicht mehr geglückt. Sie habe sich x -Mal beworben. Sobald jedoch die Beschwerden aufgrund des HWS-Schleudertraumas bei einer Bewerbung zur Sprache gekommen seien, sei jegliches Interesse an einer Anstellung seitens der Seite 27/77