6. Die Klägerin erzielt derzeit kein Erwerbseinkommen, was unbestritten ist (act. 160 S. 11; act. 161 S. 17 f.). Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Klägerin zukünftig – wie vom Beklagten beantragt – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist und inwiefern die Klägerin ihren monatlichen Bedarf selber finanzieren kann. Der Vorrang der Eigenversorgungskapazität ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB.