• Abzahlungsraten Betreibungsamt: Der Beklagte beantragte im Eheschutzverfahren die Anrechnung von Abzahlungsraten an das Betreibungsamt in der Höhe von monatlich CHF 3'800.00. Diese hätten gemäss Angaben des Beklagten noch bis im Januar 2018 geleistet werden müssen (act. 16 S. 6 und act. 27 S. 14 im Verfahren ES 2016 267). Im Scheidungsverfahren hat der Beklagte keine aktuelle Abrechnung des Betreibungsamtes ins Recht gelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass keine weiteren Abzahlungsraten zu leisten sind.