• Vorsorgeunterhalt: Unter dieser Position beantragt die Klägerin die Zusprechung von CHF 600.00 pro Monat, wobei sie zur Begründung ausführt, dass die Freizügigkeitsguthaben der Parteien nicht sehr hoch seien, weshalb die Klägerin dannzumal einzig auf ihre AHV-Rente zurückgreifen könne. Damit die Klägerin für diese Zeit eine weitere Altersvorsorge aufbauen könne, sei sie auf die Unterstützung des Beklagten angewiesen. Vor diesem Hintergrund sei der Klägerin als Vorsorgeunterhalt mindestens ein Betrag von CHF 600.00 pro Monat zuzusprechen (act. 60 S. 8). Seite 26/77