Der Beklagte führt dagegen aus, die Klägerin habe das bezogene Bargeld ab dem auf den Namen beider Parteien lautenden Konto dazu benutzt, ihr Konto bei der AB.________ zu äufnen. Zu was die Klägerin diese bar bezogenen Gelder alles sonst noch verwendet habe, entziehe sich dem Wissen des Beklagten. Barbezüge würden noch nicht beweisen, dass diese Gelder tatsächlich verbraucht worden sind (act. 64 S. 8).