Als Grundlage für die Berechnung der Steuerbelastung dienen das Vermögen und das Einkommen der Parteien, wobei anerkannt ist, dass grundsätzlich die effektiven Steuerlasten auf beiden Seiten zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 128 III 257). Anzurechnen sind somit sowohl die Einkommens- wie auch die Vermögenssteuern.