• Steuern: Die Klägerin macht ferner eine monatliche Steuerbelastung von CHF 600.00 geltend (act. 60 S. 8). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin Steuern zu bezahlen hat. Wenn solche Auslagen aber berücksichtigt würden, hätten diese auf dem letztlich effektiv erzielten Einkommen der Klägerin zu basieren (act. 64 S. 9). Als Grundlage für die Berechnung der Steuerbelastung dienen das Vermögen und das Einkommen der Parteien, wobei anerkannt ist, dass grundsätzlich die effektiven Steuerlasten auf beiden Seiten zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 128 III 257).