Massgebend für das Renteneinkommen sind ausschliesslich Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Verm ögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Wie unter Erwägung 7.6 nachfolgend noch ausgeführt wird, ist der Klägerin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 6'291.85 zuzusprechen. Das Vermögen der Klägerin wird sich nach der Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils auf rund CHF 875'776.65 (= CHF 781'836.45 + CHF 93'940.20) belaufen (vgl. E. 13).