Es ist belegt, dass die Klägerin derzeit monatliche AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 89.00 zu leisten hat (vgl. act. 15/5 im Verfahren ES 2016 267). Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstandes, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Unterhaltsbeiträge zwischen getrennt lebenden Ehegatten sind für die Bemessung der AHV-Beiträge irrelevant. Massgebend für das Renteneinkommen sind ausschliesslich Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns.