Die Katzen haben somit unbestrittenermassen zum ehelichen Lebensstandard gehört, weshalb entsprechende Kosten anzurechnen sind. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für den Tierarzt können jedoch nicht angerechnet werden, da es sich um einmalige und nicht um wiederkehrende Kosten handelt, etwas anderes wurde von der Klägerin denn auch nicht behauptet (act. 1/23). Die von der Klägerin für die Ferienbetreuung der Katzen geltend gemachten Kosten können ebenfalls nicht angerechnet werden, da diese nicht ausgewiesen sind.