Der Beklagte entgegnet, die für die zwei Katzen ausgewiesenen Kosten seien exorbitant. Während der Ferien würden üblicherweise Nachbarn den Hüte-Dienst besorgen, man müsse diese Nachbarschaften aber selbstverständlich vorgängig auch gebührend pflegen (act. 5 S. 21). Die Katzen haben somit unbestrittenermassen zum ehelichen Lebensstandard gehört, weshalb entsprechende Kosten anzurechnen sind.