• Haustiere: Im Weiteren beantragt die Klägerin die Anrechnung von CHF 224.00 pro Monat für ihre zwei Katzen. Diesbezüglich führt sie aus, die Parteien hätten bereits vor der Trennung zwei Katzen gehabt, für welche die Klägerin nach wie vor aufkommen müsse. Nebst Tierarztkosten, Futter, etc. würden auch Kosten für die Betreuung der Katzen während den Ferien anfallen (act. 1 S. 11; act. 60 S. 8). Der Beklagte entgegnet, die für die zwei Katzen ausgewiesenen Kosten seien exorbitant.