Auch mit einem HWS-Schleudertrauma bestehe die Möglichkeit, die allermeisten Hausarbeiten selber zu erledigen (act. 5 S. 21). Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Bestätigung ihrer Haushaltshilfe sowie die von ihr im Eheschutzverfahren eingereichten Belege zeigen jedoch, dass die Haushaltshilfe seit Ende 1998 für die Familie tätig ist (act. 60/12; GS-Beilage 21 im Verfahren ES 2009 110). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Haushaltshilfe zum ehelichen Lebensstandard gehört hat, weshalb sie im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen ist.