Dieser wurde vom Beklagten denn auch insofern anerkannt, als er den im Eheschutz- und Massnahmeverfahren für die Klägerin festgelegten Bedarf und folglich auch die darin enthaltenen Bedarfspositionen als Maximalbetrag für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts festlegte (act. 161 S. 22). Seite 23/77