• Ferien: Die Klägerin beantragt die Anrechnung von CHF 750.00 pro Monat für Ferien und verweist dabei auf die von ihr im Verfahren ES 2010 770 eingereichten Belege (act. 1 S. 11; act. 60 S. 6). Der Beklagte habe bis anhin weder die geltend gemachte Höhe bestritten noch, dass die Ehegatten in den letzten Jahren der Ehe nach Sri Lanka, Lapplan d, Bali und Madagaskar, Jordanien, Dominikanische Republik, Malediven, Tunesien, Russland, in die Südtürkei, mehrmals an das rote Meer sowie in die USA verreisten.