Ferner hätte ein Auto zum ehelichen Standard gehört (act. 60 S. 6). Der Beklagte geht von dem im Verfahren ES 2016 267 festgelegten monatlichen Bedarf der Klägerin von CHF 5'055.45 als Maximalbetrag aus. Für die ganze Zeit der Trennung, welche nun über zehn Jahre andaure, sei der Klägerin sowohl von der angerufenen Instanz als auch vom Obergericht des Kantons Zug mehr oder weniger der identische Bedarf angerechnet worden (act. 161 S. 22). Die in diesem Bedarf enthaltenen Mobilitätskosten im Umfang von CHF 300.00 sind somit anerkannt.