Damit ist er nicht zu hören. Lebt ein Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wieder mit einem neuen Partner im Sinne einer Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammen, so ist nur der hälftige Wohnkostenanteil zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die effektive Beteiligung des Partners kleiner ist (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Dem Beklagten sind folglich monatliche Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'575.50 anzurechnen.