Er führt aus, ihm seien die gesamten Wohnkosten des Hauses M.________ anzurechnen, weil einkommensmässig auch der gesamte Mietertrag berücksichtigt werde. Die Lebenspartnerin des Beklagten habe sich sodann vereinbarungsgemäss nicht an den Wohnkosten zu beteiligen, da sie den ganzen Haushalt erledige (act. 16 S. 6, act. 16/20, act. 16/21 im Verfahren ES 2016 267). Damit ist er nicht zu hören.