in der Höhe von CHF 2'900.00 und die Bezahlung der Steuern sowie zahlreicher anderer Rechnungen (vgl. act. 60/3). Selbst wenn sich die durchschnittlichen monatlichen Auslagen der Parteien wie von der Klägerin behauptet auf CHF 22'360.40 beliefen, ist damit nicht erstellt, dass die Parteien insbesondere für die im Grundbetrag enthaltenen Auslagen deutlich höhere Ausgaben hatten als jene des Existenzminimums. Die Klägerin vermochte somit nicht zu belegen, durch welche Auslagen eine Grundbetragserhöhung in diesem Masse begründet wäre.