Eine Verdoppelung oder eine Vervielfachung des Grundbetrages kann dann erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass für die im Grundbetrag enthaltenen Auslagen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2 2014 21 vom 12. August 2014 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.3). Dabei sind die prozessrelevanten Seite 19/77