_ hätten also nicht zur Bestreitung des Lebensstandards, sondern vielmehr zur Vermögensbildung und finanziellen Absicherung seitens der Klägerin gedient. Was schliesslich die Belastungen zulasten des AA.________-Kontos, lautend auf den Beklagten, betreffe, bleibe vor allem unerwähnt, dass Valuta 18. August 2006 eine Gutschrift von CHF 201'500.00 mit der Mitteilung des Auftraggebers "Zahlung gemäss Kaufvertrag GB M.________. Grundregistr, Blatt .________" erfolgt sei. Dabei handle es sich um den Verkauf einer Wohnung M.________, welche in seinem Alleineigentum gestanden sei.