Es müsse davon ausgegangen werden, dass all diese ausgewiesenen Belastungen letztlich für die Klägerin vermögensbildend waren. Nebenbei sei derselben Beilage auch zu entnehmen, dass die Adoption offenbar CHF 15'074.25 gekostet habe. All diese Bezüge auf dem Privatkonto der Z.________ hätten also nicht zur Bestreitung des Lebensstandards, sondern vielmehr zur Vermögensbildung und finanziellen Absicherung seitens der Klägerin gedient.