Dem entgegnet der Beklagte, für die Verdoppelung des Grundbetrages würde kein Grund bestehen. Der gelebte Lebensstandard habe nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten nur deshalb noch aufrechterhalten werden können, weil der Beklagte zähneknirschend bereit gewesen sei, diesen zu Lasten seiner in die Ehe eingebrachten Eigenmittel zu finanzieren (act. 5 S. 19). Studiere man die von der Klägerin ins Recht gelegte Beilage (act.