Namentlich habe der Beklagte in der Duplik bestätigt, dass die jährlichen Auslagen ca. CHF 220'000.00 betrugen. Es sei damit erstellt, dass die Parteien in den Jahren vor der Trennung mindestens CHF 20'000.00 pro Monat für die Bestreitung des Lebensunterhaltes ausgaben. Aufgrund dieses ausgewiesenen sehr hohen Lebensstandards der Parteien sei es gerechtfertigt, den Grundbetrag zu verdoppeln (act. 1 S. 10; act. 60 S. 4 ff.). Dem entgegnet der Beklagte, für die Verdoppelung des Grundbetrages würde kein Grund bestehen.