• Grundbetrag: Trotz Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode sind gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, unausweichlich (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 108). Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten CHF 1'200.00. Da F.________ unter der Woche im Internat weilt, ist bei der Klägerin vom Grundbetrag für eine alleinstehende Person auszugehen.