Der Beklagte führte an der Hauptverhandlung aus, gemäss Erwägungen des Obergerichts Zug im Urteil vom 23. Februar 2012 (Verfahren Z2 2011 69 und Z2 2011 70) richte sich der gebührende Unterhalt nach dem bisher gelebten Lebensstandard, welchem von der Vorinstanz zu Recht durch Berücksichtigung der effektiven Ausgaben Rechnung getragen worden sei (act. 61 S. 9). Im Schlussvortrag stützt sich der Beklagte für die Seite 17/77